Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 24 Erschließung
(EB) 2007
Zu § 24
In diesem Paragraph wird das grundsätzliche Erfordernis aufgestellt, dass alle Teile von baulichen Anlagen sicher zugänglich und benützbar sein müssen. Zu diesem Zweck sind diese durch ausreichend bemessene Türen, Tore, Stiegen, Gänge etc. zu erschließen. Hinsichtlich der vertikalen Erschließung weist Abs. 2 darauf hin, dass neben Treppen und Rampen erforderlichenfalls auch Aufzüge vorzusehen sind. Ob Aufzüge errichtet werden müssen, und ob Treppen in Treppenhäusern anzuordnen sind, hängt vom Verwendungszweck und von der Höhe der baulichen Anlage ab, jedoch muss in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen sowie in Gebäuden mit Garagen mit zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen oder mit Garagen bzw. Parkdecks mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen ein Aufzug errichtet werden. Grund dafür ist, dass die Überwindung eines Geschosses über Treppen zumutbar ist und zudem die Möglichkeit besteht, ein Geschoß mittels Treppenlift zu überwinden (auch nachträglich im Bedarfsfall eingebaut). Die Überwindung von zwei oder mehr Geschoßen ist jedoch in Hinblick auf den zu berücksichtigenden Personenkreis nur mit einem Personena...