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ASoK 2, Februar 2011, Seite 80

Gerichtsstand einer Streitgenossenschaft nach EuGVVO

1. Geht man von einem Wohnsitz des Erstbeklagten in Österreich aus, ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Anwendung des Art. 6 Z 1 EuGVVO auf den Viert- und den Fünftbeklagten: So kann insb. der erforderliche Sachzusammenhang i. S. d. Bestimmung auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen.

2. Der Rechtsansicht, wonach § 93 i. V. m. § 27a JN deshalb nicht anzuwenden sei, weil die Klägerinnen sich hinsichtlich des Erstbeklagten, mit dem eine materielle Streitgenosssenschaft bestehen solle, nur auf einen Wahlgerichtsstand i. S. d. § 4 ASGG, nicht jedoch auf dessen allgemeinen Wohnsitzgerichtstand berufen hätten, kann nicht gefolgt werden: Die Regelung des § 4 ASGG hat nur zur Folge, dass die dort genannten Gerichtsstände neben die in der JN vorgesehenen allgemeinen Gerichtsstände treten. Damit stellt sich aber – unter der Annahme des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen nach § 93 JN – die Frage nicht, ob auch die Regelung des § 8 Abs. 2 ASGG anwendbar wäre. Im Falle einer internationalen Zuständigkeit nach § 93 i. V. m. § 27a JN ist nicht erforderlich, dass auch die Kausalgerichtsbarkeit für die gem. § 93 JN hinzutretende Partei gegeben ist.

3. Bei der...

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