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Gerichtsstand einer Streitgenossenschaft nach EuGVVO
• 1. Geht man von einem Wohnsitz des Erstbeklagten in Österreich aus, ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Anwendung des Art. 6 Z 1 EuGVVO auf den Viert- und den Fünftbeklagten: So kann insb. der erforderliche Sachzusammenhang i. S. d. Bestimmung auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen.
• 2. Der Rechtsansicht, wonach § 93 i. V. m. § 27a JN deshalb nicht anzuwenden sei, weil die Klägerinnen sich hinsichtlich des Erstbeklagten, mit dem eine materielle Streitgenosssenschaft bestehen solle, nur auf einen Wahlgerichtsstand i. S. d. § 4 ASGG, nicht jedoch auf dessen allgemeinen Wohnsitzgerichtstand berufen hätten, kann nicht gefolgt werden: Die Regelung des § 4 ASGG hat nur zur Folge, dass die dort genannten Gerichtsstände neben die in der JN vorgesehenen allgemeinen Gerichtsstände treten. Damit stellt sich aber – unter der Annahme des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen nach § 93 JN – die Frage nicht, ob auch die Regelung des § 8 Abs. 2 ASGG anwendbar wäre. Im Falle einer internationalen Zuständigkeit nach § 93 i. V. m. § 27a JN ist nicht erforderlich, dass auch die Kausalgerichtsbarkeit für die gem. § 93 JN hinzutretende Partei gegeben ist.
• 3. Bei der...