Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 20 Lüftung, Beheizung
(EB 2007)
Zu § 20
In diesem Paragraph wird das grundsätzliche Erfordernis der Lüftbarkeit und Beheizbarkeit aller Räume in baulichen Anlagen aufgestellt, wobei freilich der Verwendungszweck berücksichtigt werden muss. Durch Lüftungsanlagen darf jedoch die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden (vgl. auch § 14).
(EB) 2013
Zu § 20 Überschrift
Da bei der Belüftung die Entlüftung nicht miterfasst ist, war bei der Überschrift des § 20 eine entsprechende Anpassung erforderlich.