Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18 Schutz vor gefährlichen Immissionen
(EB) 2007
Zu § 18
§ 18 unterscheidet zwischen 3 Arten von Immissionen: Immissionen, die von der baulichen Anlage und ihren Bauteilen ausgehen (z. B. Freisetzung von chlorierten Kohlenwasserstoffen, gefährlichen Partikeln, radioaktiver Strahlung oder sonstigen Schadstoffe durch Bauprodukte) und zu unzulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Innenraumluft führen können (Abs. 1), Emissionen von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Prozessen etc., die aufgrund des Verwendungszwecks in der baulichen Anlage zu erwarten sind (Abs. 2) sowie gegebenenfalls bekannte Emissionen aus dem Untergrund (z. B. Radon), gegen die die Benutzer der baulichen Anlage abgeschirmt werden müssen (Abs. 3). Schall und Erschütterungen sind gesondert geregelt (§ 31 bis 33).
Die Anforderung des Abs. 1 kann insbesondere durch die Verwendung von Bauprodukten erreicht werden, von denen keine die Gesundheit gefährdenden Emissionen ausgehen.
(EB) 2013
Zu § 18 Abs 3 und 4
Hinsichtlich der Lüftung von Garagen erfolgte in Abweichung der Punkte 8.3.5 und 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe Oktober 2011, eine entsprechende Festlegung im neugefassten Abs. ...