Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 17 Trinkwasser
(EB) 2007
Zu § 17
Die Anforderungen des § 17 dienen dazu, zu gewährleisten, dass Trinkwasser, das in eine bauliche Anlage gelangt, hygienisch einwandfrei bleibt. Auf welche Weise hygienisch einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung gestellt wird (z. B. durch Anschluss an eine kommunale Wasserversorgungsanlage) wird nicht durch die technischen Baubestimmungen geregelt. Abs. 1 stellt weiters die Forderung auf, dass Gebäude mit Aufenthaltsräumen jedenfalls über eine hygienisch einwandfreie Trinkwasserversorgung verfügen müssen. Die Absätze 2 und 3 konkretisieren die Forderung nach der Aufrechterhaltung der hygienisch unbedenklichen Qualität des Trinkwassers in der baulichen Anlage.