Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 8 Erfordernisse für die Brandbekämpfung
(EB) 2007
Zu § 8
Da in den § 3 bis 7 davon ausgegangen wird, dass eine Brandbekämpfung auch durch Feuerwehr und sonstige Löschkräfte erfolgt, sind die Voraussetzungen für deren Wirkmöglichkeiten und Sicherheit bereits bei der Planung und Ausführung von baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Erfordernisse und Kriterien werden in Abs. 2 angeführt. Bei den beispielhaft angeführten Löschwasserleitungen handelt es sich um solche innerhalb der baulichen Anlage. Die Bereitstellung von ausreichenden Mengen Löschwasser durch kommunale Wasserleitungen, Löschwasserteiche etc. ist durch die technischen Bauvorschriften nicht erfasst, sondern in der Regel durch die Raumplanung zu gewährleisten. Bei besonderen Nutzungen mit hohem Löschwasserbedarf kann es jedoch im Einzelfall erforderlich sein, dass zusätzliche Einrichtungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Löschwassermenge geschaffen und im Bauprojekt berücksichtigt werden müssen.
(EB) 2013
Zu § 8
Im Sinne der Harmonisierung der bautechnischen Bestimmungen soll in § 8 eine Anpassung an die Terminologie und Systematik der OIB-Richtlinien erfolgen. So wird in § 8 künftig ausschließlich die Brandbekämpfung g...