Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6 Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen
(EB) 2007
Zu § 6
Um der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und größeren Sachschäden auf Nachbargrundstücken vorzubeugen, müssen bauliche Anlagen so geplant und ausgeführt sein, dass ein Übergreifen des Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert oder ausreichend verzögert wird. Hierbei ist insbesondere auf die Außenwände (Abs. 2) und auf Dächer mit all ihren Elementen (inklusive Aufbauten, Fenster etc.) (Abs. 3) Bedacht zu nehmen.
Abs. 2 sieht vor, dass dieses Schutzziel auch durch einen entsprechenden Abstand zu anderen baulichen Anlagen erreicht werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um eine Abstandsvorschrift im Sinne der Raumplanung, sondern lediglich um eine konkrete technische Anforderung zur Vermeidung einer Ausbreitung von Feuer.
(EB) 2013
Zu § 6
Da die Ausbreitung von Rauch im Brandfall auf andere bauliche Anlagen nicht verhindert werden kann, wurde in der Überschrift des § 6 eine Anpassung und entsprechende Einschränkung auf die Ausbreitung von Feuer auf bauliche Anlagen vorgenommen.
Zudem soll eine entsprechende sprachliche Anpassung in § 6 Abs. 2 vorgenommen werden, da im Brandfall ein Übergreifen des Br...