Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Anforderungen
(EB) 2007
Zu § 2
In § 2 Abs. 1 und Abs. 2 wird die wesentliche Anforderung 1 ge-mäß Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie wiederholt. In Abs. 2 wur-de ergänzend eingeführt, dass der Stand der Technik berücksichtigt werden muss, weiters wurde präzisiert, dass es sich bei den Einwir-kungen sowohl um ständige, als auch um veränderliche und außerge-wöhnliche Einwirkungen handelt, soferne die Tragfähigkeit betroffen ist. Bei der Beurteilung der Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit kön-nen außergewöhnliche Einwirkungen (z. B. Erdbeben) jedoch außer Betracht gelassen werden. Eine bauliche Anlage muss also ihre Trag-fähigkeit auch im Falle solcher außer-gewöhnlichen Einwirkungen aufrecht erhalten, Verformungen oder Beschädigungen, die zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führen, würden in diesem Fall jedoch in Kauf genommen. Die Anforderung muss nicht nur während der Verwendung der baulichen Anlage, sondern auch während der Errichtung erfüllt werden. Die Einbeziehung der Errichtungsphase ist spezifisch für die wesentliche Anforderung „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“, da der Ausschluss einer Gefährdung Dritter, nicht am Bauprozess Beteiligter, durch ei...