Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18 Baubewilligung und Bewilligungsverfahren
(EB) 2007
Zu § 17 Abs 2 und § 18 Abs 2
Der Energieausweis wurde bisher sowohl in § 17 Abs. 2 als auch in § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes als „erforderlichenfalls“ abzuverlangende Unterlage angeführt. Ob aber bei einem Bauvorhaben die Vorlage eines Energieausweises notwendig ist oder nicht, ergab sich bisher aus § 6 Abs. 6 der Bauverordnung. Vereinzelt wurde dies aber entweder übersehen oder das Wort „erforderlichenfalls“ insofern falsch interpretiert, als übersehen wurde, dass in den in § 6 Abs. 6 der Bauverordnung angeführten Fällen ein Energieausweis zwingend erforderlich ist.
Um Missverständnisse zu vermeiden wird nunmehr bereits in § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Baugesetzes direkt geregelt, in welchen Fällen ein Energieausweis erforderlich ist. Gleichzeitig werden die § 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 hinsichtlich der Anforderungen an die Einreichunterlagen aneinander angeglichen.
Die in den Z 1 bis 5 angeführten Ausnahmen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den Vorschlägen der EU-Richtlinie sowie der OIB-RL 6 wurden aber allgemein verständlich formuliert.
(EB) 2012
Zu § 18 Abs 2
Diese Ergänzung wurde notwendig um klarzustellen, da...