Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 1 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
des Brandschutzes,
der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
des Schallschutzes und
der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
(EB) 2007
Zu § 1 Abs 1
In diesem Absatz werden die 6 wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) angeführt. Die grundsätzlichen Anforderungen dieses Absatzes folgen sinngemäß dem Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie und werden auch in der Folge in den einleitenden Paragraphen der Abschnitte 2–7 dieses Entwurfes für die einzelnen wesentlichen Anforderunge...