Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 19c Erstellung, Inhalt und Registrierung von Energieausweisen
(EB) 2013
Zu § 19c
Diese Bestimmung regelt die Energieausweispflicht in Umsetzung der Art. 11 ff. der Gebäuderichtlinie, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Auf die Ausführungen dazu oben unter Punkt I.A.2.c wird hingewiesen. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Gebäuderichtlinie besteht die Energieausweispflicht nicht nur in Ansehung von (neuen) Gebäuden, sondern auch von Gebäudeteilen im Sinn von Art. 2 Z. 8 der Gebäuderichtlinie, weshalb neben den im Abs. 1 lit. a genannten Neubauten von Gebäuden auch die im Abs. 1 lit. c genannten Bauvorhaben in die Energieausweispflicht einbezogen werden müssen. Nach dem Abs. 2 genügt es hierbei jedoch, wenn der Energieausweis für den betreffenden Gebäudeteil, das betreffende Geschoß oder die betreffende Wohnung vorliegt (vgl. Art. 11 Abs. 6 der Gebäuderichtlinie). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur korrespondierenden Bestimmung des § 19a Abs. 1 lit. c betreffend die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz hingewiesen.
Die im Abs. 1 lit. b für den Fall größerer Renovierungen vorgesehene Energieausweispflicht entspricht der derzeitigen Rech...