Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 17 Bauanzeige und Anzeigeverfahren
(EB) 2012
Zu § 17 Abs 2
Durch die Änderungen der Ausnahmen vom Energieausweis in Punkt 1.2. der OIB-Richtlinie 6 wurde auch eine Änderung der Ausnahmen in § 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 erforderlich um Widersprüche und überschießende Regelungen zu vermeiden.
Beim Ausnahmetatbestand der Z 8 wurde nun direkt der in Art. 4 Abs. 2 lit a enthaltene Ausnahmetatbestand in der RL 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden übernommen.
Die in der OIB-RL 6 Pkt. 1.2.1 (Ausgabe Oktober 2011) festgehaltene Sonderregelung (Erbringung eines Energieausweises ohne jedoch bestimmten Grenzwerte erreichen zu müssen) findet für derartige Baudenkmäler und Gebäude daher keine Anwendung.