Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB) 2013
Zu § 2 Abs 9
In der Legaldefinition des Begriffes „Umbau“ wird der Begriff „Brandsicherheit“ durch den zwischenzeitlich gebräuchlicheren Begriff „Brandschutz“ ersetzt. Zudem werden die Auswirkungen auf die Energieeffizienz als weiteres Kriterium hinzugenommen. Ein Umbau liegt künftig demnach auch dann vor, wenn an einem Gebäude bauliche Änderungen vorgenommen werden, die seine Energieeffizienz wesentlich berühren können.
Zu den § 2 Abs 26 bis 29
Im Sinn einer Vereinheitlichung soll der bisher im § 2 Abs. 26 definierte Begriff „umfassende Sanierung“ durch den in der Gebäuderichtlinie verwendeten Begriff „größere Renovierung“, wie er auch in die OIB-Richtlinien Eingang gefunden hat, ersetzt werden. Diese terminologische Umstellung erfordert entsprechende Anpassungen.
Zudem soll mit dem nunmehrigen § 2 Abs. 26 – einem vielfach geäußerten Wunsch nach einer grundsätzlichen Verwaltungsvereinfachung folgend -von der Option nach Art. 2 Z. 10 lit. b der Gebäuderichtlinie Gebrauch gemacht werden, indem im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Begriff der größeren Renovierung an das Ausmaß der Renovierungsmaßnahmen angeknüpft wird. Eine größere Renovierung i...