Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 1 OIB-Richtlinien
(1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe Oktober 2011 (Anlagen), soweit diese unter Berücksichtigung des Abs. 3 anzuwenden sind, eingehalten werden:
OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
OIB-Richtlinie 2: Brandschutz (Revision Dezember 2011)
OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten
OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
OIB-Richtlinie 2.3: Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
OIB-Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
OIB-Richtlinie 5: Schallschutz
OIB-Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
(EB) 2012
Zu § 1 Abs 1
Mit dieser Regelung wird entsprechend der oben erwähnten Ermächtigung des § 82 des Steiermärkischen Baugesetzes bestimmt, dass den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen entsprochen wird, wenn die Bestimmungen der OIB-Richtlinien Nr. 1 bis 6, Ausgabe Oktober 2011, soweit diese unter Berücksichtigung des Abs. ...