Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 98 Sonstige Ausnahmen
(EB) 2010
Zu § 98
Übernahme der Bestimmung des bisherigen § 116 Abs. 1 Z. 2.
Die Regelung des bisherigen § 116 Abs. 1 Z. 1 ist im Hinblick auf jene des § 82 nicht mehr erforderlich. Dasselbe gilt für jene des § 116 Abs. 2. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass bei der Ausarbeitung der OIB-Richtlinien auf die speziellen Aspekte der Holzbauweise eingehend Bedacht genommen wurde.