Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 3 Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)
(EB) 2007
Zu § 3 Z 3
Es handelt sich nur um eine geringfügige Änderung des Wortlautes, die der Anpassung an die wesentlichen Anforderungen für Bauwerke nach der Bauproduktenrichtlinie bzw. an die Terminologie der von den Landeshauptleuten unterzeichneten und vom Burgenländischen Landtag genehmigten, aber nicht in Kraft getretenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften dient.