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Mikulits/Vogler

Handbuch Bautechnikverordnungen 2014

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1862-3

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Handbuch Bautechnikverordnungen 2014 (1. Auflage)

§ 92 Abstellanlagen für Fahrräder

(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen.

(2) Als ausreichende Zahl nach Abs. 1 gilt, wenn mindestens ein Fahrradabstellplatz

1.

bei Wohnhäusern je angefangene 50 m2 Wohnnutzfläche,

2.

bei Wohnheimen

a)

für Schüler und Lehrlinge je vier Heimplätze,

b)

für Studenten je zwei Heimplätze,

3.

bei Büro und Verwaltungsgebäuden je 20 Dienstnehmer,

4.

bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m2 Verkaufsfläche,

5.

bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 50 Sitzplätze,

6.

bei

a)

Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen je 50 Besucher,

b)

Badeanstalten je 25 Besucher,

7.

bei Betrieben des Gastgewerbes je 50 Besucherplätze,

8.

bei Schulen (ab der 5. Schulstufe), Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen je 5 Schüler oder Studierende,

9.

bei Gewerbe, Industrie und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je 20 Dienstnehmer, jedenfalls jedoch nicht weniger als fünf FahrradabstellplätzeS. 223, geschaffen werden. Bei b...

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