Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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Zu § 2 Abs 7, 8
(EB) 2012
Zu § 2 Abs 8
Einerseits soll durch diese Definition deutlich gemacht werden, welche Art von Einwirkung eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Nachbarn verursachen kann. Andererseits sollen die Geräuschquellen welche von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Pflichtschulen udg. ausgehen eine bevorzugte Stellung erhalten um ein Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen.
Keinesfalls fallen jedoch Sportstätten für Jugendliche sowie Jugendzentren udg. in diese Definition.
(EB) 2007
Zu § 2:
Hier handelt es sich nur um geringfügige Änderungen des Wortlautes, die der Anpassung an die Terminologie der Bauproduktenrichtlinie sowie der von den Landeshauptleuten unterzeichneten und vom Burgenländischen Landtag genehmigten, aber nicht in Kraft getretenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften sowie an die OIB-Richtlinien dienen.
Hiebei war vor allem zu berücksichtigen, dass nach den bisherigen Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3 der Begriff „Bauten“ der Oberbegriff für alle mit dem Boden in Verbindung stehenden Anlagen, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich...