Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 85 Notkamin
(EB) 2010
Zu § 85
Mit dieser Regelung wird die bisherige Verpflichtung des § 61 Abs. 3 aus Gründen der Vorsorge für bestimmte Krisensituationen (z. B. ausschließliche Versorgungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen) grundsätzlich beibehalten. Passivhäuser sollen von dieser Verpflichtung künftighin jedoch ausgenommen sein. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei diesen auf Grund der guten thermischen Qualität der Gebäudehülle und der effizienten Wärmerückgewinnung sowie im Interesse der Wärmebrückenfreiheit die Sinnhaftigkeit eines „Notkamins“ nach weit verbreiteter Auffassung in Frage zu stellen ist.