Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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Zu § 2 Abs 6
(EB) 2012
Zu § 2 Abs 6
Einerseits führte der Begriff „Bauträger“ zu Auslegungsproblemen, weil er in anderen Materiengesetzen (zB. Gewerbeordnung, Bauträgervertragsgesetz) eine völlig andere Bedeutung hat, andererseits soll durch die Änderung des Begriffes „Bauträger“ in „Bauwerber“ eine Vereinheitlichung der Begriffsbestimmung im Baurecht erzielt werden.
Wenn der Bauwerber nicht alleiniger Eigentümer des Baugrundstückes ist, dann ist für Anträge nach §§ 16 bis 18 die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. bei Miteigentum aller Miteigentümer erforderlich. Damit soll verhindert werden, dass Bauvorhaben ohne Wissen des Grundeigentümers bewilligt und durchgeführt werden. Für die Fertigstellungsanzeige ist eine Zustimmung des Grundeigentümers dann nicht mehr erforderlich.
Diese Klarstellung wurde aus systematischen Gründen den Begriffsbestimmungen (§ 2) zugeordnet.