Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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S. 214§ 81 Energieausweis
(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen:
bei Neubauten von Gebäuden,
bei größeren Renovierungen (§ 4 Z. 34a) von Gebäuden,
(EB) 2012
Zu § 81 Abs 1 Z 2
Mit diesen Änderungen erfolgt die Einführung des Begriffes der „größeren Renovierung“ im Stmk. Baugesetz in Umsetzung des Artikels 2 Z. 10 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung). Diese Richtlinie wurde auch bereits im Dokument „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“, Ausgabe Oktober 2011, und in der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, Ausgabe Oktober 2011, berücksichtigt. Bei Vorliegen einer „größeren Renovierung“ besteht – ausgenommen Kleinhäuser – eine baubehördliche Bewilligungspflicht, weshalb dieser Begriff auch in § 19 Z. 1 vorzusehen ist. Größere Renovierungen an Kleinhäusern sind gemäß § 20 Z. 6 im „Anzeigeverfahren ohne Nachbarn“ abzuwickeln. Weiters ist bei „größeren Renovierungen“ ein Energieausweis zu erstellen, was zu entsprechender Berücksichtigung in § 81 Abs. 1 Z. 2 sowie § 33 Abs. 2 Z. 2 führt. Durch die Einführung...