Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 80 Allgemeine Anforderungen
(EB) 2010
Zu § 80
Wortidente Übernahme des bisherigen § 43 Abs. 2 Z. 6.
Durch den in Abs. 5 verwendeten Begriff der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit wird klargestellt, dass diese Bestimmung nur dort anzuwenden ist, wo tatsächlich ein Energiebedarf besteht.
Zu Abs. 6: Der Einsatz von thermischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung ist im Regelfall sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch aus energie- und klimaschutzpolitischen Überlegungen in höchstem Maße sinnvoll. Der solarthermischen Warmwasserversorgung neuer Wohngebäude ist daher grundsätzlich der Vorzug zu geben. Unter diesen Überlegungen erscheint es auch sachlich vertretbar, Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes hinsichtlich thermischer Solaranlagen nur in Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz zu berücksichtigen.
Alternativ oder auch zusätzlich können Wärmeversorgungssysteme aus erneuerbaren Energieträgern oder ganzjährig verfügbaren Fernwärmeversorgungssysteme auf Basis erneuerbarer Energieträger oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung herangezogen werden.
Der Aspekt der wirtschaftlichen Unzweckmäßigkeit beim Einsatz thermischer Solaranlagen kann insbesondere ...