Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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Zu § 2 Abs 5
(EB) 2012
Zu § 2 Abs 5
Bereits die bisherige Formulierung des § 2 Abs. 5 ließ die Möglichkeit zu, dass ein Baugrundstück aus mehreren Grundstücken besteht. Um diese Möglichkeit deutlicher hervorzuheben war die Ergänzung notwendig. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass es bei derartigen „Überbauten von Grundgrenzen“ zu erheblichen Problemen kommen kann (zB. Grundstücke gehen im Wege eines Verkaufes oder einer Zwangsversteigerung, eines Konkurses u.ä. an verschiedene Eigentümer), sodass davon dringend abzuraten ist.
Vor diesem Hintergrund sollte die Baubehörde in diesen Fällen darauf achten, dass mehrere Grundstücke nur dann als für Bauvorhaben geeignet angesehen werden sollten, wenn Eigentümeridentität gegeben ist.