Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 77 Allgemeine Anforderungen
(EB) 2010
Zu § 77
Abs. 1 regelt die Weiterleitung von Schall und Erschütterungen in baulichen Anlagen und definiert das Schutzziel, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder in einer den Verwendungszweck beeinträchtigenden Weise unzumutbar belästigt werden. Diese Regelung deckt sich in bezug auf den geschützten Personenkreis mit jener des bisherigen § 43 Abs. 2 Z. 5 und ist damit weitreichender als jene nach Art. 33 Abs. 1 der (bislang nicht in Kraft getretenen) Harmonisierungsvereinbarung, die neben den Benutzern der Bauwerke nur Personen, die sich in unmittelbar anschließenden baulichen Anlagen aufhalten, in den Schutz einbezieht. Nach Abs. 3 dieses Artikels bleibt die Befugnis der Vertragsparteien, den Schutz der Nachbarn vor Schallimmissionen in nicht unmittelbar anschließenden Bauwerken zu regeln, jedoch unberührt.
Im übrigen stellt Abs. 1 klar, dass bei der Bemessung des Schall- bzw. Erschütterungsschutzes nur Schall- und Erschütterungsemissionen zu berücksichtigen sind, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftreten können.
Abs. 2 stellt die Forderung nach einer dem Verwendungszweck entsprechend...