Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 76 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),
Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs,
Banken,
Gesundheits und Sozialeinrichtungen,
Arztpraxen und Apotheken,
öffentliche Toiletten sowie
sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
(EB) 2010
Zu § 76 Abs 1
Abs. 1 regelt, welche Bauwerke (Neubauten) jedenfalls barrierefrei zu gestalten sind. Abs. 1 definiert weiters, was grundsätzlich unter barrierefreier Gestaltung zu verstehen ist, nämlich dass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugängl...