Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 75 Blitzschutz
(EB) 2010
Zu § 75
Bauwerke sind dann mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn aufgrund ihrer Lage, Größe oder Bauweise eine Gefährdung durch Blitzschlag zu erwarten ist. Da es sich hierbei um eine Gefahrenabschätzung unter Zugrundelegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Blitzschlag handelt, weist der zweite Satzteil darauf hin, dass bei Gebäuden mit bestimmten Verwendungszwecken (z. B. Spital) oder mit besonderer kulturhistorischer Bedeutung eine Blitzschutzanlage jedenfalls, also unabhängig von der Auftrittswahrscheinlichkeit eines Blitzschlages, vorzusehen ist.