Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 72 Schutz vor Absturzunfällen
(EB) 2010
Zu § 72
Stellen von Bauwerken an denen Absturzgefahr besteht, sind durch geeignete Schutzvorrichtungen abzusichern. Die Abs. 2 und 3 enthalten spezielle Anforderungen für solche Stellen, die Kindern zugänglich sind, sowie für Schächte und sonstige Öffnungen.