Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 70 Erschließung
(EB) 2010
Zu § 70
In diesem Paragraphen wird das grundsätzliche Erfordernis aufgestellt, dass alle Teile von Bauwerken sicher zugänglich und benutzbar sein müssen. Zu diesem Zweck sind diese durch ausreichend bemessene Türen, Tore, Stiegen, Gänge etc. zu erschließen. Hinsichtlich der vertikalen Erschließung weist Abs. 2 darauf hin, dass neben Treppen und Rampen erforderlichenfalls auch Aufzüge vorzusehen sind. Ob Aufzüge errichtet werden müssen, und ob Treppen in Treppenhäusern anzuordnen sind, hängt vom Verwendungszweck und von der Bauwerkshöhe ab. Diesbezüglich können nähere Bestimmungen im Rahmen der Verordnung gemäß § 82 erlassen werden. Absatz 3 regelt, dass jedenfalls bei Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen zusätzlich zu Treppen Personenaufzüge zu errichten sind (Ausnahmen sind vorgesehen). Laut der OIB-Richtlinie 4 sind bei Neubauten mit Aufenthaltsräumen mit drei oder mehr oberirdischen Geschossen und mit drei oder mehr Wohneinheiten Aufzüge zu errichten. Aufzüge ermöglichen die barrierefreie Erreichbarkeit aller Geschosse für alle Menschen und gewährleisten insbesondere im Hinblick auf die demographische Entwicklung uns...