Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 68 Lagerung gefährlicher Stoffe
(EB) 2010
Zu § 68
Die Bestimmungen des § 68 bezüglich der Lagerung gefährlicher Stoffe betrifft die bauliche Gestaltung jener Räume, in denen diese Stoffe gelagert werden. Zusätzlich sind noch § 51 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 zu berücksichtigen.