Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 66 Belüftung und Beheizung
(EB) 2010
Zu § 66
In dieser Bestimmung wird das grundsätzliche Erfordernis der Lüftbarkeit und Beheizbarkeit aller Räume in Bauwerken normiert, wobei freilich der Verwendungszweck berücksichtigt werden muss.