Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 64 Schutz vor gefährlichen Immissionen
(EB) 2010
Zu § 64
§64 regelt den Schutz vor Immissionen, die durch Emissionen folgender Art bedingt sind:
Emissionen, die vom Bauwerk und seinen Teilen ausgehen (z.B. Freisetzung von chlorierten Kohlenwasserstoffen, gefährlichen Partikeln, radioaktiver Strahlung oder sonstigen Schadstoffen durch Bauprodukte) und zu unzulässigen Schadstoffkonzentrationen in Innenräumen führen können (Abs. 1).
Emissionen von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Prozessen etc., die auf Grund des Verwendungszweckes im Bauwerk zu erwarten sind(Abs. 2) sowie
gegebenenfalls bekannte Emissionen aus dem Untergrund (z.B. Radon), gegen die die Benützer des Bauwerkes abgeschirmt werden müssen (Abs. 3).
Schall und Erschütterungen sind gesondert geregelt (§§ 77 bis 79).
Die Anforderung des Abs. 1 kann insbesondere durch die Verwendung von Bauprodukten erreicht werden, von denen keine die Gesundheit gefährdenden Emissionen ausgehen.