Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 52 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
(EB) 2010
Zu § 52
Um der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und größeren Sachschäden auf Nachbargrundstücken vorzubeugen, müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass ein Übergreifen des Brandes auf andere Bauwerke verhindert oder ausreichend verzögert wird. Hierbei ist insbesondere auf die Außenwände (Abs. 2) und auf Dächer mit all ihren Elementen (inklusive Aufbauten, Fenster etc.) Bedacht zu nehmen.
Abs. 2 sieht vor, dass dieses Schutzziel auch durch einen entsprechenden Abstand zu anderen Bauwerken erreicht werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um eine Abstandsvorschrift im Sinne des § 13, sondern lediglich um eine konkrete technische Anforderung zur Vermeidung einer Ausbreitung von Feuer. Die nähere Konkretisierung, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke „ausreichend“ verzögert wird, wird in der OIB-Richtlinie 2, 2.1 und 2.2 geregelt.