Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 50 Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
(EB) 2010
Zu § 50
Hierbei handelt es sich um die Anforderung, dass während eines Brandes die Tragfähigkeit des Bauwerkes soweit und so lange erhalten bleiben muss, dass eine sichere Flucht oder Rettung der Benutzer des Bauwerkes möglich ist (Abs. 1), aber auch größere Schäden an Bauwerken auf Nachbargrundstücken vermieden werden (Abs. 2). Die Kriterien, nach denen dies zu beurteilen ist, sind in den beiden Absätzen ebenfalls angeführt (Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes bei Abs. 1 und Lage und Größe bei Abs. 2).