Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 48 Anforderungen
(EB) 2010
Zu § 48
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich jener des bisherigen § 43 Abs. 2 Z. 1 bzw. der „wesentlichen Anforderung 1“ (Mechanische Festigkeit und Standsicherheit) gemäß Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie. In Abs. 1 wird ergänzend klargestellt, dass der Stand der Technik berücksichtigt werden muss, sowie präzisiert, dass es sich bei den Einwirkungen sowohl um ständige, als auch veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen handelt, sofern die Tragfähigkeit betroffen ist. Bei der Beurteilung der Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit können außergewöhnliche Einwirkungen (z.B. Erdbeben) jedoch außer Betracht gelassen werden. Ein Bauwerk muss also seine Tragfähigkeit auch im Falle solcher außergewöhnlicher Einwirkungen aufrecht erhalten, Verformungen oder Beschädigungen, die zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führen, würden in diesem Fall jedoch in Kauf genommen. Die Anforderung muss nicht nur während der Verwendung des Bauwerkes, sondern auch während der Errichtung erfüllt werden. Die Einbeziehung der Errichtungsphase ist spezifisch für die wesentliche Anforderung „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“, da der Ausschluss einer Gefä...