Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 4 Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
Abstellanlagen für Fahrräder: Fahrrad-Abstellplätze mit felgenschonenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen der Fahrräder und der Möglichkeit zum Absperren des Fahrradrahmens;
Abstellflächen für Kraftfahrzeuge: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen;
Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;
Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;
S. 184 Aufenthaltsraum: Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum), nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;
(EB) 2012
Zu § 4 Z 5
Diese Begriffsdefinition stellt eine Anpassung an diesen Begriff dar, wie er im Dokument „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“, Ausgabe Oktober 2011, enthalten ist.
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