Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 53 Bauerleichterungen
(EB)
Zu § 53
Die Regelungen des § 41 Oö. Bautechnikgesetz über Bauerleichterungen sollen grundsätzlich unverändert bleiben. Die Änderung im Klammerausdruck des Abs. 1 Z 1 (Ersatz des Begriffs „Feuer- und Brandmauern“ durch „brandabschnittsbildende Wände“) ist in dem Umstand begründet, dass es keine Feuer- und Brandmauern mehr gibt und diese Begriffe daher entsprechend ersetzt werden müssen. Die Tatbestände im geltenden § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetz, wonach Bauerleichterungen beim Neubau von baulichen Anlagen dann gelten, wenn sie außerhalb des überwiegend bebauten Gebiets vorgesehen sind (Z 1) oder im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung haben (Z 2), sind allerdings sachlich kaum nachvollziehbar und sollen daher entfallen.