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Mikulits/Vogler

Handbuch Bautechnikverordnungen 2014

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1862-3

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Mikulits/Vogler - Handbuch Bautechnikverordnungen 2014

§ 49 Einfriedungen, Lärm- und Schallschutzwände

(EB)

Zu § 49

Die bisherigen Regelungen des § 29 Oö. Bautechnikgesetz über Einfriedungen sowie Lärm- und Schallschutzwände werden mit der Ausnahme übernommen, dass die im Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Bauausführung (gegen Verkehrsflächen sowie im Vorgartenbereich gegen Nachbargrundgrenzen bis zu einer Tiefe von 2 m von der Straßengrundgrenze dürfen Einfriedungen - abgesehen von einem höchstens 60 cm hohen massiven Sockel - nicht als geschlossene Mauern, Planken oder in ähnlicher undurchsichtiger Bauweise ausgeführt werden) entfallen soll. Die Errichtung von Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen ist ohnehin Gegenstand straßenrechtlicher Regelungen (vgl. insbesondere § 18 Oö. Straßengesetz 1991).

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