Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 49 Einfriedungen, Lärm- und Schallschutzwände
(EB)
Zu § 49
Die bisherigen Regelungen des § 29 Oö. Bautechnikgesetz über Einfriedungen sowie Lärm- und Schallschutzwände werden mit der Ausnahme übernommen, dass die im Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Bauausführung (gegen Verkehrsflächen sowie im Vorgartenbereich gegen Nachbargrundgrenzen bis zu einer Tiefe von 2 m von der Straßengrundgrenze dürfen Einfriedungen - abgesehen von einem höchstens 60 cm hohen massiven Sockel - nicht als geschlossene Mauern, Planken oder in ähnlicher undurchsichtiger Bauweise ausgeführt werden) entfallen soll. Die Errichtung von Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen ist ohnehin Gegenstand straßenrechtlicher Regelungen (vgl. insbesondere § 18 Oö. Straßengesetz 1991).