Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 49 Einfriedungen, Lärm- und Schallschutzwände
(EB)
Zu § 49
Die bisherigen Regelungen des § 29 Oö. Bautechnikgesetz über Einfriedungen sowie Lärm- und Schallschutzwände werden mit der Ausnahme übernommen, dass die im Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Bauausführung (gegen Verkehrsflächen sowie im Vorgartenbereich gegen Nachbargrundgrenzen bis zu einer Tiefe von 2 m von der Straßengrundgrenze dürfen Einfriedungen – abgesehen von einem höchstens 60 cm hohen massiven Sockel – nicht als geschlossene Mauern, Planken oder in ähnlicher undurchsichtiger Bauweise ausgeführt werden) entfallen soll. Die Errichtung von Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen ist ohnehin Gegenstand straßenrechtlicher Regelungen (vgl. insbesondere § 18 Oö. Straßengesetz 1991).