Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 48 Schutz- und Sicherheitsräume
(EB)
Zu § 48
Die Regelungen über Schutz- und Sicherheitsräume entsprechen dem bisherigen § 28 Oö. Bautechnikgesetz. Der im Abs. 2 verwendete Begriff „Kleinhausbau“ wird im vorliegenden Gesetzentwurf nicht (mehr) definiert, weshalb er durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Umschreibung ersetzt wird.