Mikulits/Vogler
Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
ISBN: 978-3-7073-1862-3
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Handbuch Bautechnikverordnungen 2014 (1. Auflage)
6. Vorarlberg
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OIB-Richtlinie 3 | ||
Pkt 3.2 | Die Ableitung von Abwässern in Abort- und Jauchegruben ist in Vorarlberg nur bei der Landwirtschaft dienenden Gebäuden zulässig. | BTV § 26 Abs 2 |
Pkt 5.1.1 und 5.1.5 | Mündungen von Abgasanlagen in Außenwänden sind in Vorarlberg generell zulässig für raumluftunabhängige, mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), mit einer Nennwärmeleistung bis zu 30 kW. | BTV § 26 Abs 3 |
Pkt 8.3.5 | Bei oberirdischen Garagen und Garagen im ersten Untergeschoß mit bis zu 1.200 m2 Nutzfläche und geringem Zu- und Abgangsverkehr (zB bei Wohnbauten) gelten die Anforderungen gemäß Punkt 8.3.1 der OIB-Richtlinie 3 in Vorarlberg als erfüllt, wenn die Geschoße mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2.2 ausgestattet sind. Bei einer Nutzfläche von mehr als 1.200 m2 ist eine zusätzliche Abluftführung mit erforderlichen Lüftungsschächten über Dach (höchstes Gebäudeniveau) mit Ventilator, der mindestens einen 0,5-fachen stündlichen Luftwechsel zur Sicherung der Lufthygiene erzeugt, vorzusehen. Der letzte Satz von Punkt 8.3.5 der OIB-Richtlinie 3 gilt nicht. | BTV § 26 ... |