Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 47 Hochwassergeschützte Gestaltung von Gebäuden
(EB)
Zu § 47
Die geltenden Bestimmungen des § 27a Oö. Bautechnikgesetz über die hochwassergeschützte Gestaltung von Gebäuden haben sich in der behördlichen Praxis bestens bewährt und werden daher grundsätzlich übernommen. Zu Änderungen soll es dabei bei folgenden Punkten kommen:
Einerseits soll, einer Anregung des wasserbautechnischen Sachverständigendienstes folgend, durch die Aufnahme der „roten oder gelben Gefahrenzone im Sinn forst- oder wasserrechtlicher Vorschriften des Bundes“ im Abs. 1 insofern eine Lücke geschlossen werden, als es in den betreffenden Fällen meist keinen verordneten Hochwasserabflussbereich gibt. Da sich die parallele Anführung des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs neben dem 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich aus faktischen Gründen erübrigt, kann andererseits die Bezugnahme auf Ersteren im Interesse der Rechtsklarheit entfallen (Abs. 1).
Darüber hinaus soll mit den neuen Abs. 5 und 6 dem Faktum Rechnung getragen werden, dass auch technische Hochwasserschutzmaßnahmen wie Dämme keinen absoluten Schutz bieten können. Durch technische Hochwasserschutzanlagen werden Teile des Hochwasserabflussbereichs bis zum Bemessungsereignis der ...