Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 44 Stellplätze für Fahrräder
(EB)
Zu § 44
Die bisher im § 8a Oö. Bautechnikgesetz normierte Verpflichtung zur Errichtung von Abstellplätzen für Fahrräder soll auch weiterhin Geltung haben. Durch den Entfall der Anforderung „ebenerdig“ können künftig Fahrrad-Abstellplätze alternativ auch in Tiefgaragen, wenn eine entsprechende Zu- und Abfahrt gewährleistet ist, errichtet werden. Durch den Entfall der verpflichtenden Überdachung für alle Fahrrad-Abstellplätze wird ein Widerspruch, wie er sich auf Grund der derzeitigen Stellplatzregelungen im § 50 Abs. 3 letzter Satz Oö. Bautechnikverordnung ergibt, beseitigt.