Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 43 Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(EB)
Zu § 43
Die Bestimmungen des § 8 Oö. Bautechnikgesetz über Stellplätze für Kraftfahrzeuge werden grundsätzlich übernommen. Im Abs. 3 wurde die an sich nur für Gebäude geltende Stellplatzverpflichtung in sachgerechter Weise auch auf anzeigepflichtige Bauvorhaben ausgedehnt, wenn nach ihrer Errichtung ein zusätzlicher Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist.