Mikulits/Vogler
Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
ISBN: 978-3-7073-1862-3
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Handbuch Bautechnikverordnungen 2014 (1. Auflage)
5. Tirol
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OIB-Richtlinie 3 | ||
Pkt 8.3.5 | Die Anforderungen nach Punkt 8.3.1 der OIB-Richtlinie 3 gelten für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche für die oberirdischen Geschoße und das erste unterirdische Geschoß als erfüllt, wenn die Geschoße mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß der Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2.2 ausgestattet sind. | TBV § 18 Abs 3 |
Pkt 8.3.6 | Die Anforderungen betreffend den Mindestabstand der Lüftungsöffnungen von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen gelten in Tirol nur für mechanische Lüftungen. | TBV § 18 Abs 3 |
S. 31OIB-Richtlinie 4 | ||
Pkt 2.1.4 | Für Wohngebäude mit nicht mehr als vier Geschoßen und nicht mehr als fünf Wohnungen sind in Tirol keine Aufzüge erforderlich. | TBV § 24 Abs 4 |