Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 38 Nachträgliche Wärmedämmung
(EB)
Zu § 38
In Anlehnung an § 10 der Deutschen Energieeinsparverordnung vom (BGBl. I S 1519), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl. I S 954), ist vorgesehen, dass ungedämmte oder schlecht gedämmte oberste Decken oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer bei konditionierten Gebäuden im Zuge von bestimmten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Baumaßnahmen entsprechend thermisch zu sanieren sind, sofern diese zugänglich sind. Unter „Zugänglichkeit“ versteht man, dass über der betreffenden Decke ein entsprechender Hohl- oder Zwischenraum vorhanden ist, der die Auf- bzw. Einbringung einer Dämmung ermöglicht. Bei größeren Gebäudekomplexen wird der nachträglichen Dämmpflicht entsprochen, wenn zumindest der mit dem Bauvorhaben in Verbindung stehende Gebäudetrakt (zB. Brandabschnitt) gedämmt wird. Ersatzweise kann diese Verpflichtung auch durch eine entsprechende Dämmung des Daches erfolgen. Diese Neuregelung ist eine äußerst effiziente Maßnahme zur Energieeinsparung bei bestehenden Gebäuden. Notwendige Wärmedämmmaßnahmen sind bereits in den Einreichunterlagen zu berücksichtigen, widrigenfalls ein Widerspruch zu (so...