Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 36 Energieausweis
(EB)
Zu § 36
Die Regelung, in welchen Fällen der Baubehörde gegenüber ein Energieausweis vorzulegen ist, entspricht § 39d Oö. Bautechnikgesetz mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Vorgaben der neuen EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU der Tatbestand „umfassende Sanierung“ eines Gebäudes durch den Tatbestand der „größeren Renovierung“ eines solchen ersetzt wurde. Von einer Übernahme von Regelungen über den verpflichtenden Aushang eines Energieausweises sowie überhaupt von Ausnahmen im Zusammenhang mit dem verpflichtenden Energieausweis (§ 39d Abs. 2 und 3 Oö. Bautechnikgesetz) kann insofern Abstand genommen werden, als diese Themen in der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ vom Oktober 2011 geregelt sind, die im Wege der geplanten Oö. Bautechnikverordnung 2013 für verbindlich erklärt werden soll.