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Mikulits/Vogler

Handbuch Bautechnikverordnungen 2014

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1862-3

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Handbuch Bautechnikverordnungen 2014 (1. Auflage)

3. Oberösterreich


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OIB-Richtlinie 1
Pkt 2.3
Punkt 2.3 „Überwachungsmaßnahmen“ (tragwerksspezifische Überwachungsmaßnahmen durch unabhängige und befugte Dritte) gilt in Oberösterreich nicht.
Oö BauTV § 1 Abs 2
Zusätzliche Bestimmung, dass Glasdächer, Dachoberlichten, Dachflächenfenster und ähnliche Bauteile der jeweils zu erwartenden Belastung entsprechen müssen.
Oö BauTV § 1 Abs 3
OIB-Richtlinie 2
Pkt 3.7
Punkt 3.7 „Feuerstätten und Verbindungsstücke“ gilt in Oberösterreich nicht. Stattdessen gelten die Bestimmungen der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung.
Oö BauTV § 2 Abs 2 Z 1
Pkt 3.8
Punkt 3.8 „Abgasanlagen“ gilt in Oberösterreich nicht. Stattdessen gelten die Bestimmungen der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung.
Oö BauTV § 2 Abs 2 Z 1
S. 25Pkt 3.9
Hinsichtlich der Anforderungen an Heizräume gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 8 der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung.
Pkt 3.9.5
Punkt 3.9.5 (Erfordernis eines Heizraums) gilt in Oberösterreich nicht. Stattdessen gelten die Bestimmungen der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung.
Oö BauTV § 2 Abs 2 Z 1
Pkt
Punkt („gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe mit einem Flammpunkt von ...

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