Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 19 Immissionen aus dem Bauwerk und dem Untergrund
(EB)
Zu § 19
Diese Bestimmung entspricht Art. 20 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften. Lediglich die Überschrift wurde zur besseren Abgrenzung zum Begriff „schädliche Umwelteinwirkungen“ (§ 2 Z 22) geändert.