Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 12 Sanitäreinrichtungen
(EB)
Zu § 12
Die Anforderung, dass Bauwerke mit Aufenthaltsräumen auch über eine ausreichende und energieeffiziente Warmwasserversorgung verfügen müssen, entspricht der Regelung des bisherigen § 23 Abs. 2 Z 3 Oö. Bautechnikgesetz.