Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 3 Allgemeine Anforderungen
(EB)
Zu § 3
Abs. 3 Z 1 und 2 entsprechen den bisherigen Vorschriften des § 3 Z 2a und 4 Oö. Bautechnikgesetz. Die - nicht von der Harmonisierung der bautechnischen Bestimmungen betroffene - Vorschrift des § 3 Abs. 3 Z 3, die die Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit von Bauwerken normiert, fasst die entsprechenden Regelungen des bisherigen § 3 Z 5 und 6 Oö. Bautechnikgesetz zusammen. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf „die charakteristischen gestalterischen Merkmale des geplanten Bauwerks auf die Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestands und die Charakteristik der Umgebung“ sollen die für die Orts- und Landschaftsbildbeurteilung maßgeblichen Parameter klarer vorgegeben werden.