Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
Bauart: die Art und Weise, in der Baustoffe und Bauteile zusammengefügt werden (zB Massivbau, Fertigteilbau);
Bauprodukte: Baustoffe einschließlich bauchemischer Mittel, Bauteile und Bauarten, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, wie Fertigteildecken, Fertigteilstürze, Rauch- und Abgasfänge, tragende Wandbausteine, Fertigmörtel, Fertigputze, Wärmedämmsysteme (bestehend aus Dämmstoff, Kleber, Glasseidengewebe und Putz), Bewehrungsstähle, Fertighäuser, Fertigteile (wie zB aus Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Holz) und daraus hergestellte Tragwerke für vorwiegend ruhende Belastung;
Baustoff: ein natürlicher oder künstlicher Stoff zur Herstellung, Verbindung oder zum Schutz von Bauteilen oder baulichen Anlagen, wie Holz, Stahl, Zement, Sand, Werksteine, Mauerziegel, Großblocksteine, Dämmstoffe, Anstriche und dergleichen;
Bauteil: ein in einem Werk oder auf der Baustelle zusammengefügter Teil einer baulichen Anlage, wie eine Mauer aus Ziegeln, Hohlblocksteinen, Bauplatten, Deckenträger, Stahlbetonplatten, Holzbinder, Fertigbauteile und dergleichen;
Bauwerk: eine ...